Rechtsprechung
SG Bayreuth, 15.07.2005 - S 4 AS 145/05 ER |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Absenkung einer Leistung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Verwaltungsakt; Erforderliche Angaben zur Prüfung der Zumutbarkeit einer Arbeitsgelegenheit; Unzulässige Konkurrenz einer Arbeit von vorübergehender Dauer zu regulären Arbeitsverhältnissen; Pflicht zur ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Bayern, 17.02.2004 - L 17 U 7/04
Entzug einer Verletztenrente mit einer MdE von 20%; Entziehung einer laufenden …
Auszug aus SG Bayreuth, 15.07.2005 - S 4 AS 145/05
Da der Gesetzgeber in den Fällen der §§ 86a (2), 86b (1) S. 1 Nr. 2 SGG durch den ausdrücklichen Ausschluß der aufschiebenden Wirkung zum Ausdruck gebracht hat, daß das öffentliche Interesse am Sofortvollzug prinzipiell höher einzuschätzen ist als etwaige, entgegenstehende private Interessen, kommt eine Anordnung der aufschiebende Wirkung nur in Betracht, wenn an der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes ernsthafte Zweifel bestehen, d.h. ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (vgl. u.a. Bay. LSG, Beschl. v. 17.2.2004 - L 17 U 7/04 ER).
- SG Ulm, 24.04.2007 - S 11 AS 1219/07 Zudem bleiben die Betroffenen auch während der AGH erwerbsfähige Hilfebedürftige und sind dem Grundsatz des Förderns nach § 2 SGB II unterworfen und brauchen daher ausreichend Zeit um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeit zu suchen (SG Bayreuth Beschluss v. 15.07.05 - S 4 AS 145/05 ER).
Bleibt für den Betroffenen jedoch die Art eines Arbeitsangebotes unklar und damit auch unklar, anhand welcher Kriterien der Betreffende dessen Zumutbarkeit überprüfen kann, ist die Absenkung des Arbeitslosengeldes II grundsätzlich rechtswidrig (SG Bayreuth Beschl. vom 15.07.2005 - S 4 AS 145/05 ER; SG Hamburg Beschl. vom 28.06.2005 - S 51 AS 525/05 ER juris).
Unter Zugrundelegung der Bestimmungen des SGB II kann nichts anderes gelten, vielmehr sprechen sogar noch deutlichere Gründe dafür, eine Arbeitsgelegenheit in Vollzeit oder nahezu Vollzeit als unzulässig anzusehen, denn auch während der AGH bleiben die Betroffenen erwerbsfähige Hilfebedürftige und sind dem Grundsatz des Förderns nach § 2 SGB II unterworfen und brauchen daher ausreichend Zeit um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeit zu suchen (…Niewald aaO Rdz. 46; SG Bayreuth Beschl. vom 15.07.2005 - S 4 AS 145/05 ER).